Aufgrund der inzwischen täglich eingehenden Meldungen über weitere Fälle von Falschauszählungen der Stimmen für die NRW-Landtagswahl, hat Landeswahlleiter Wolfgang Schellen angekündigt, alle Wahlkreise in NRW überprüfen zu lassen.
So weit, so gut. Immerhin gehen die aufgedeckten Fehler fast ausnahmslos zu Lasten der AfD. Und Wahlfälschung ist auch kein Kavaliersdelikt: Nach § 107a StGB dürfen sich die freundlichen Wahlhelfer, die das Ergebnis der AfD mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln herunterrechnen wollten, auf diese Folgen freuen:
- (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
- (3) Der Versuch ist strafbar.
Strafrechtlich steht Wahlfälschung damit auf einer Stufe mit schwerer Körperverletzung oder Raub, allgemein also Delikten, die per Definition „mit einer hohen kriminellen Energie begangen werden. Der Täter handelt dabei häufig bewusst und schuldhaft.“
Die angesetzten Nachprüfungen können allerdings nur ein erster Schritt sein. Wenn in rund 50 Stimmbezirken Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die samt und sonders zu Lasten der AfD gehen, kann selbst der Gutgläubigste nicht mehr von bedauerlichen Hoppalas ausgehen.
„Der Landeswahlleiter schließt Manipulation nicht aus.“
Sehr zu Recht. „Die Leiter aller 128 Wahlkreise sollten die Zahlen in ihren Stimmbezirken auf Unregelmäßigkeiten durchleuchten.“ Dieser Aufforderung des Landeswahlleiters können wir uns nur anschließen. Wir werden sehr genau beobachten, ob die Kreiswahlleiter dieses Mal genauer hinschauen, was sie an die Landeswahlleitung weitergeben.
Und auf wen am Ende § 107a StGB anzuwenden ist. Denn diese „Unregelmäßigkeiten“ sind in Warheit nichts weniger als ein Angriff auf unsere Demokratie. Wir hoffen, dass die zumindest in Teilen noch wehrhaft ist.
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